Wissen ü. Tagespflege
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Inhalt:
Kindertagespflege – was ist das?
Familien- und Kinderservicebüro
Suchen SIE für Ihr Kind eine Tagespflegestelle?
Möchten SIE Tagesmutter oder Tagesvater werden?
Wer hat Anspruch auf öffentlich bezuschusste Tagespflege?
Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Großtagespflegestelle
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Erlaubnis zur Kindertagespflege
Sozialversicherungspflicht für Tagesmütter
Unfallversicherung für Tageskinder
Übernahme der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter
Datenschutz und Schweigepflicht
Urlaub- oder Krankheitsregelungen
Förderung der Kindertagespflege durch den Landkreis Peine
Wie werden die Einnahmen versteuert?
Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege
Kindertagespflege – was ist das?
Kindertagespflege ist eine besonders flexible Form der Kinderbetreuung und richtet sich vorrangig an Kinder in den ersten Lebensjahren (0-3).
Sie entspricht dem Wunsch der Eltern nach einer Betreuung in familiären Zusammenhängen und wird häufig auch als Ergänzung (Randzeitenbetreuung) zur institutionellen Betreuung genutzt.
Zum größten Teil findet sie im Haushalt der Tagespflegeperson oder in der Wohnung der Eltern statt. Der Gesetzgeber hat die Kindertagespflege der Erziehungsarbeit in Kindertagesstätten gleich gestellt.
Kindertagespflege kann die individuellen Bedürfnisse von Kindern und Eltern besonders berücksichtigen. Oftmals bieten sie größere zeitliche Flexibilität zu frei verhandelbaren Betreuungszeiten an, die vertraglich festgehalten werden.
Besonders für Kinder unter 3 Jahren kann die Betreuung durch eine konstante Bezugsperson und die kleine, überschaubare Gruppe von Vorteil für die Entwicklung und Sozialkompetenz sein.
Tagespflege soll einem Bildungsanspruch insbesondere im frühkindlichen Bereich gerecht werden und zielt insbesondere auf die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung kleiner Kinder durch Tagespflegepersonen.
Um diesen hohen Anspruch einzulösen, muss besonderes Augenmerk auf die fachliche Begleitung der Tagesmutter und des Betreuungsverhältnisses, als auch auf eine entsprechende kontinuierliche Weiterentwicklung gelegt werden.
Für die Arbeit als Tagesmutter sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie die Verwaltungsrichtlinien des Landkreises Peine maßgeblich.
Familien- und Kinderservicebüro
Das Familien – und Kinderservicebüro versteht sich als zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um die Kinderbetreuung im Landkreis Peine, wobei der Fokus zunächst auf die Tagespflege mit all ihren Facetten ausgerichtet ist.
Unter dem Motto -ALLES UNTER EINEM DACH - haben Eltern die Möglichkeit, sich darüber hinaus im Rahmen des Projekts „Stark von Anfang an“ von einem Team erfahrener Sozialpädagoginnen und Familienhebammen beraten zu lassen oder an einem der vielen offenen Angebote teilzunehmen.
Suchen SIE für Ihr Kind eine Tagespflegestelle?
Bevor Eltern wieder berufstätig werden wollen, sollten sie rechtzeitig mit der Suche nach einer passenden Tagesmutter beginnen und sich mit dem Familien- und Kinderservicebüro als Vermittlungsstelle in Verbindung setzen.
Die Entscheidung, welche Tagesmutter in Frage kommt, hängt immer von dem ganz persönlichen Eindruck sowie den Wünschen und Bedürfnissen ab.
Haben die Eltern nach einer ersten Kontaktaufnahme und einem persönlichen Gespräch eine geeignete Tagesmutter gefunden, ist es wichtig, das Kind in einer Eingewöhnungsphase langsam an die neue Bezugsperson zu gewöhnen.
Wir unterstützen Sie mit:
- Information und Beratung zu den Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
- Vermittlung der zu ihrem Kind passenden Tagespflegestelle: Im Haushalt der Tagespflegeperson, bei Ihnen zu Hause oder in einer Kleingruppe
- der Gewährung eines Zuschusses zur Tagespflege ( per Antrag)
Möchten SIE Tagesmutter oder Tagesvater werden?
Das Team des Familien- und Kinderservicebüros
- bietet Information, fachliche Beratung und Begleitung
- prüft die Eignung als Tagesmutter,
- erteilt nach entsprechender Qualifizierung die Pflegeerlaubnis,
- vermittelt Tageskinder
- unterstützt bei Konflikten mit Eltern
- bietet Qualifizierung, Fortbildungskurse und Austausch
Sie erreichen uns:
Familien und Kinderservicebüro, Rosenhagen 39, 31224 Peine
Öffnungszeiten : mo./di. 8.30 – 12.30
do. 13.00 – 17.00
fr. 8.30 – 12.00
Infos & Fragen zur Vermittlung 05171/ 401 2040 / 2091
Infos & Fragen zur Bezuschussung 05171/ 401 2240 / 2290
Wer hat Anspruch auf öffentlich bezuschusste Tagespflege?
Ein Anspruch ist gegeben, wenn die Eltern oder der allein erziehende Elternteil
- erwerbstätig ist
- sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befindet,
- nachweislich aktiv Arbeit suchend sind,
- sich in Vorbereitung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befinden
( Praktikum, Sprachkurs) - an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen
- an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen
- die Tagespflege für die Entwicklung des Kindes geboten ist
Formen der Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Krippe. Die Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Kindertagespflege ist in drei Formen möglich – für alle drei Formen werden Zuschüsse vom Jugendamt des Landkreises Peine gewährt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist die Tagespflegeperson nicht entsprechend qualifiziert, ist eine Bezuschussung durch den LK nicht möglich .
Die Zuschüsse sind jeweils von den Eltern direkt im Familien- Kinderservicebüro zu beantragen.
Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter
Das Kind wird im Haushalt der Tagesmutter betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Für diese Art der Betreuung ist eine gültige Pflegeerlaubnis erforderlich. Dabei werden vom Team des FKSB vorab sowohl Sachkompetenz, als auch die Persönlichkeit der Tagesmutter geprüft. Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter für die Betreuung geeignet ist.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Tagesmutter - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Hierzu gelten auch die oben bereits genannten Voraussetzungen.
Großtagespflegestelle
In der Großtagespflegestelle schließen sich mehrere Tagesmütter zusammen, mit der Option max. 10 Kinder in entsprechenden Räumlichkeiten zu betreuen.
Es ist eine Mischung zwischen klassischer Tagespflege und der Betreuung in einer
Kindertagesstätte.
Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine von ihnen eine erzieherische Ausbildung nachweisen.
Damit die Kinder eine feste Bezugsperson haben, müssen sie jeweils einer Tagesmutter zugeteilt sein. Hierfür werden entsprechende Verträge geschlossen.
Außerdem sollten zusätzlich Schlafplätze und eine Kochmöglichkeit vorhanden sein.
Werden Kinder verschiedener Eltern im Haushalt der Tagesmutter oder anderen geeigneten Räumen eigenverantwortlich betreut, dann ist die Tagesmutter selbständig tätig.
Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. ( Servicetelefon 0800- 3331919)
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Pflegeerlaubnis für diese Tätigkeit ist gesetzlich nicht erforderlich. Eine entsprechende Qualifizierung ist jedoch auch hier nachzuweisen. Die Eltern sind Arbeitgeber und müssen die Tagesmutter bei der Minijobzentrale anmelden. ( siehe www.minijob-zentrale.de, Tel. 01801- 200504)
Die Tagesmutter, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird als „Kinderfrau“ bezeichnet.
Erlaubnis zur Kindertagespflege
Mit der Neufassung des § 43 SGB VIII im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes seit dem 01. Januar 2009 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jede Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages:
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate
betreuen will, eine Pflegeerlaubnis benötigt.
Die Pflegeerlaubnis wird vom Familien- und Kinderservicebüro auf Basis einer Eignungsüberprüfung erteilt. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung max. 5 fremden Kindern gleichzeitig. Darüber hinaus können für insgesamt 8 Kinder Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wobei die Kinder dann ggf. zu unterschiedlichen Zeiten betreut werden müssen. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
Eignungsüberprüfung
Kinderbetreuung in Tagespflege stellt besondere Anforderungen an die betreuenden Personen und ihre Familien. Tagespflegekinder unterscheiden sich in ihren Entwicklungsphasen, sowie Bedürfnissen und kommen oft aus unterschiedlichsten Familienstrukturen.
Grundvoraussetzung für Tagespflege ist eine erziehungspartnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern .Darum wird die Eignung der Tagesmütter sowie die Räumlichkeiten vorab geprüft.
Für die Eignungsüberprüfung ist ein persönliches Gespräch, ein Hausbesuch sowie
Abgabe der folgenden Unterlagen erforderlich:
- Lichtbild
- Bewerbungsbogen für Tagespflegepersonen
- Kopie des Abschlusszeugnisses ( mind. Hauptschule)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
(aller im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre) - Ärztliche Bescheinigung über psychische und physische Belastbarkeit
Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend. Als Grundvoraussetzungen gelten:
- eigene Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern
- Liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung
- Persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit)
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Tagespflegepersonen
- Kooperation mit dem Familien und Kinderservicebüro
Die Tagesmutter soll außerdem über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Hierzu gehören:
- Ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten
- Geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
- Unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
- Insbesondere für Kleinkinder eine zusätzliche Schlafmöglichkeit
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, im Garten, im nahem Wald oder Spielplatz
Qualifizierung
Um die Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen werden.
(§ 23 Abs. 3 SGB VIII).
Der Landkreis Peine bietet regelmäßig eine „Basisqualifizierung zur Tagesmutter“ an.
Dieser vom Deutschen Jugendinstitut im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entwickelte Lehrgang gilt als Standard im gesamten Bundesgebiet.
Für die erfolgreiche Teilnahme an dieser Grundqualifizierung mit 160 Unterrichtsstunden wird ein Zertifikat vergeben.
Die Qualifizierung wird in Kooperation mit der KVHS durchgeführt.
Inhalte der Fortbildung sind z.B.:
- Eingewöhnungsphase
- Schwierige Erziehungssituationen in der Kindertagespflege
- Bildungsauftrag
- Tageskinder – eigene Kinder der Tagesmutter
- Erziehungspartnerschaft mit Eltern
- Beruf Tagesmutter
- Rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege
- Erste-Hilfe-Kurs am Kind
- Fachvortrag zum Thema Kinderschutz
- Hospitation bei einer erfahrenen Tagespflegeperson zum Kennenlernen der Praxis
Sollten Sie eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung, z.B. als Erzieherin, Kinderkrankenpflegerin, Sozialassistentin, Lehrer/in, Spielkreisgruppenleiterin, Heilpädagogin, Ergotherapeutin o.ä. vorweisen, ist diese Qualifizierung nicht notwendig.
Beratung / Fortbildung
Neben der persönlichen oder telefonischen fachlichen Beratung und Begleitung bietet das Familien- und Kinderservicebüro (FKSB) allen Tagespflegepersonen, die Möglichkeit zum fachlichen Austausch in Form von Vorträgen (Themenabend).
Durch dieses, vom Team des FKSB begleitetes Forum, soll die Tagespflege im Landkreis modifiziert und weiterentwickelt werden.
Darüber hinaus werden nach Absprache Hausbesuche durchgeführt, um den Tagespflegepersonen auch vor Ort mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Wenn die Tagesmütter in den Vermittlungspool aufgenommen sind erhalten sie vom Familien- und Kinderservicebüro einen persönlichen Qualitätspass. Dieser dient als Nachweis über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Sie erhalten damit ein Dokument, mit welchem die Qualifizierung, auch für die Eltern, belegt werden können.
Da der Landkreis Peine Wert auf eine nachhaltige Qualität in der Kindertagespflege legt, sind alle Tagespflegepersonen verpflichtet, an mindestens zwei Fortbildungstagen oder vier Themenabenden pro Kalenderjahr teilzunehmen.
Fortbildungskosten von 30,- € pro Jahr, können zur Rückerstattung mit entsprechenden Belegen im Familien- Kinderservicebüro eingereicht werden.
Supervision
Im Rahmen der Qualitätsstandards bietet der Landkreis Peine seit 2011 aktiven Tagespflegepersonen in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit der Gruppensupervision.
Supervision beinhaltet die Bearbeitung von Schwierigkeiten und Problemen, die sich aus der beruflichen Interaktion ergeben, verbunden mit dem Ziel, eine Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im jeweiligen Tätigkeitsfeld des Supervisanden, aber auch seiner persönlichen Ressourcen, herbeizuführen.
Sozialversicherungspflicht für Tagesmütter
Als Tagesmutter sind Sie verpflichtet, sich zu informieren und bei den entsprechenden Versicherungsträgern anzumelden.
Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung schützt eine Tagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagesmutter.
Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, 040-202070.
Sie sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit dort anzumelden.
Unfallversicherung für Tageskinder
Wenn Sie eine Pflegeerlaubnis haben, sind die von Ihnen betreuten Kinder während der Betreuung kraft Gesetz in den Versicherungsschutz einbezogen. Sie brauchen die Kinder nicht bei der Landesunfallkasse anmelden.
Die Aufsichtspflicht
Kinder sind nicht verantwortlich, wenn sie einer dritten Person, einer Sache oder sich selbst einen Schaden zufügen, solange sie unter sieben Jahre alt sind. Daraus ergibt sich, dass Kinder unter sieben Jahren aufsichtsbedürftig sind. Zur Führung der Aufsicht sind in den meisten Fällen die Eltern verpflichtet. Allerdings können sie diese Aufsichtspflicht an andere Personen, z. B. die Tagesmütter, übertragen.
Übernahme der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter
Die Eltern übertragen ihre Aufsichtspflicht über das Kind für die Betreuungszeit an die Tagesmütter. Die Aufsichtspflicht besteht auch ohne schriftlichen Vertrag, sobald die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernommen wird.
Dies beinhaltet die Aufsicht über alle Umstände einer unmittelbaren Situation – z.B. ob ein Ort oder ein Gegenstand, mit dem das Tageskind spielt, sicher und ungefährlich für das Kind ist. Und sogar noch weiter, die Tagesmutter muss das Kind einschätzen und dabei dessen Gefahrenbewusstsein oder seine Ängstlichkeit mit einbeziehen.
Verursacht ein Tageskind einen Schaden, weil die Tagesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann muss sie für diesen Schaden aufkommen.
Haftpflichtversicherung
Als Tagesmutter können Sie sich vor den Folgen eines Schadensfalles schützen, indem sie eine Haftpflichtversicherung abschließen. Aber Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung reicht dazu grundsätzlich nicht aus, da sie nicht die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter umfasst. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob für Ihre Tätigkeit als Tagesmutter ein erweiterter Versicherungsschutz besteht und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Vor und bei der Betreuung von Tageskindern müssen Informationen ausgetauscht werden – zwischen Eltern und Tagesmutter oder zwischen Eltern und Jugendamt bzgl. des beantragten Zuschusses zur Kindertagespflege.
Diese Informationen und Daten müssen geschützt werden.
Laut Sozialgesetzbuch (§ 65 Abs. 1 SGB VIII) verpflichtet sich die Tagesmutter hinsichtlich der ihr anvertrauten Informationen über die Lebensumstände und persönlichen Daten der Tageskinder zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit.
Es ist ratsam, diese Verschwiegenheit zwischen Eltern und Tagesmutter schriftlich festzuhalten. Sie finden einen Vorschlag hierzu in dem von uns empfohlenen Betreuungsvertrag.
Der Betreuungsvertrag
Die Tagespflege basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagesmutter. In dieser Vereinbarung sollten folgende Punkte angesprochen werden:
- Art und Umfang der Betreuung
- Vergütung
- Zahlungsmodalitäten
- Urlaubs- und Krankheitsregelung
- Haftpflicht
- Arztbesuche und akute Krankheiten des Kindes
- Schweigepflicht
- Beendigung des Betreuungsverhältnisses ( bitte schriftl. an das FKSB)
Wir empfehlen Ihnen eine schriftliche Regelung. Einen Betreuungsvertrag ( Muster) erhalten sie im Kinder- und Familienservicebüro.
Achtung: Es handelt sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung, aus welcher sich keine Ansprüche (z.B. Kostenübernahme) gegenüber dem Familien- und Kinderservicebüro oder dem Jugendamt des Landkreises Peine ergeben.
Urlaub- oder Krankheitsregelungen
Urlaubszeiten sollten frühzeitig miteinander abgesprochen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, mit anderen Tagesmüttern zu kooperieren, um die Betreuung des Kindes bei kurzfristigen Ausfallzeiten wie z.B. Krankheit sicherzustellen
Erstkontakt : Eltern /Tagespflegepersonen
Bei einem Gespräch sollten Sie folgendes klären:
- Welche Erwartungen stellen die Eltern an mich als Tagesmutter?
- Wie sind die Vorstellungen zu Bildung, Erziehung und Betreuung und stimmen die Vorstellungen überein?
- Sind die Eltern mit den räumlichen Bedingungen zufrieden?
- Gibt es besondere Wünsche/Erwartungen?
- Welchen Eindruck habe ich von dem Kind? Wird es sich in eine evtl. bereits bestehende Gruppe einfügen?
- Kann der von den Eltern gewünschte Betreuungsumfang erfüllt werden?
- Welche finanziellen Vorstellungen haben die Eltern und welche habe ich?
Förderung der Kindertagespflege durch den Landkreis Peine
Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII kann eine Förderung erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten (z.B. Praktikum)
- sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden
- nachweislich aktiv arbeitsuchend sind
- die Kindertagespflege zum Wohle des Kindes erforderlich ist
Von den Erziehungsberechtigten ist ein Antrag vor Beginn der Tagespflege zu stellen.
Wird ein Zuschuss zu den Tagespflegekosten gewährt, erhält die Tagespflegeperson vom Jugendamt eine laufende Geldleistung. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung.
Es werden je Kind und Stunde für die Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson
4,00 Euro
gezahlt.
Bei einer Betreuung über Nacht (21:00 bis 06.00 Uhr) wird eine Übernachtungspauschale von 10,00 € gewährt.
Wird im Betreuungsvertrag ein höherer Stundensatz vereinbart, ist der Differenzbetrag von den Erziehungsberechtigten an die Tagesmutter zu zahlen.
Auf Antrag erfolgt durch das Jugendamt für die im Familien- und Kinderservicebüro gemeldeten Tagespflegepersonen
Für die Inanspruchnahme der Tagespflege können von den Eltern Kostenbeiträge erhoben werden. Diese richten sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Umfang der Betreuung.
Wie werden die Einnahmen versteuert?
Grundsätzlich sind die Einnahmen der Tagespflegeperson, die selbständig tätig ist, einkommenssteuerpflichtig.
Aber: Nur der Gewinn muss versteuert werden.
Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebskosten entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt!
Die anteilige Erstattung der Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung durch das Jugendamt bleibt steuerfrei!
Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf staatliche Leistungen
Das Tagespflegegeld muss bei staatlichen Leistungen wie dem Elterngeld oder Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden.
(Stand : 01.2012 )
